KI im Treuhandmandat: Wer die Maschine arbeiten lässt, bleibt verantwortlich
Künstliche Intelligenz kann Treuhänderinnen und Treuhänder bei der Recherche, Buchhaltung, Analyse oder beim Erstellen von Dokumenten erheblich unterstützen. Sie verändert aber nicht die zentrale Regel des Mandatsrechts: Gegenüber dem Kunden bleibt der Treuhänder für die sorgfältige Erfüllung seines Mandats verantwortlich. Je stärker die KI in fachliche Beurteilungen und Entscheidungen eingreift, desto wichtiger werden Kontrolle, Transparenz und menschliche Fachkompetenz.
Generative KI ist längst im beruflichen Alltag angekommen. Texte können innerhalb von Sekunden überarbeitet, umfangreiche Dokumente zusammengefasst, Buchungen analysiert oder Vertragsentwürfe erstellt werden. Was früher mehrere Stunden beanspruchte, lässt sich teilweise erheblich beschleunigen.
Für Treuhänder stellt sich deshalb nicht mehr nur die Frage, ob KI eingesetzt werden soll. Entscheidender ist: Für welche Tätigkeit darf ich sie einsetzen und wie muss ich ihre Ergebnisse kontrollieren?
Diese Frage ist nicht nur technischer Natur. Sie betrifft unmittelbar die berufliche Sorgfaltspflicht.
Ausgangspunkt in der Schweiz ist Art. 398 OR
Viele Leistungen eines Treuhänders werden rechtlich als Auftrag nach Art. 394 ff. im schweizerischen Obligationenrecht (OR) qualifiziert. Eine zentrale Bestimmung ist Art. 398 OR.
Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts.
Was sorgfältig ist, hängt vom konkreten Auftrag ab. Bei einem berufsmässig tätigen Spezialisten sind dabei entsprechend hohe Anforderungen anzusetzen. Das Bundesgericht hat dies beispielsweise für einen Steuerberater deutlich formuliert: Wer mit der Besorgung von Steuerangelegenheiten betraut wird, muss die Interessen seines Auftraggebers umfassend wahren und mit grosser Sorgfalt das vorkehren, was aufgrund der konkreten Verhältnisse geboten erscheint. Von einem professionellen Steuerberater darf insbesondere erwartet werden, dass er die einschlägigen Gesetze, die publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung und die Standardliteratur kennt.
Der Einsatz von KI beseitigt diesen fachlichen Sorgfaltsmassstab nicht.
Ein Treuhänder kann sich deshalb gegenüber seinem Mandanten grundsätzlich nicht damit entlasten, dass eine falsche Auskunft, Berechnung oder Beurteilung von einem KI-System erzeugt wurde. KI ist zunächst ein Werkzeug des Treuhänders – nicht sein Ersatz.
Darf der Treuhänder seine Arbeit einer KI übertragen?
Art. 398 Abs. 3 OR enthält einen weiteren interessanten Anknüpfungspunkt: Der Beauftragte hat das Geschäft grundsätzlich persönlich zu besorgen. Eine Übertragung an Dritte ist insbesondere möglich, wenn der Auftraggeber sie erlaubt hat, die Umstände dazu nötigen oder eine Vertretung übungsgemäss zulässig ist.
Diese Bestimmung lässt sich allerdings nicht eins zu eins auf KI übertragen. Ein KI-System ist rechtlich kein «Dritter», dem ein Auftrag wie einer natürlichen oder juristischen Person übertragen wird. Der Grundgedanke der Vorschrift ist für den KI-Einsatz dennoch relevant: Welche Teile seiner fachlichen Leistung muss der Treuhänder selbst erbringen und verantworten?
Hier hilft eine Abstufung nach der Intensität des KI-Einsatzes.
Stufe 1: KI als administratives Hilfsmittel
Am wenigsten problematisch ist der Einsatz von KI für einfache unterstützende Tätigkeiten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Korrektur von Rechtschreibung und Grammatik,
- Terminplanung,
- Übersetzungen oder
- Formatierung und Strukturierung von Dokumenten.
Die KI übernimmt hier grundsätzlich keine fachliche Kernleistung des Treuhänders. Ihre Funktion ähnelt eher einem technischen Assistenzwerkzeug.
Ein Beispiel: Ein Treuhänder verfasst einen Kundenbrief selbst und lässt anschliessend Rechtschreibung und Stil durch eine KI prüfen. Solange keine vertraulichen oder personenbezogenen Informationen unzulässig an den KI-Anbieter übermittelt werden, dürfte dies aus auftragsrechtlicher Sicht regelmässig wenig problematisch sein.
Eine Kontrolle des Ergebnisses bleibt dennoch erforderlich.
Stufe 2: KI unterstützt die fachliche Arbeit
Interessanter wird es, wenn KI nicht nur administrative Aufgaben übernimmt, sondern inhaltlich an der Mandatsbearbeitung mitwirkt.
Beispiele sind:
- Recherche zu einer steuerrechtlichen Fragestellung,
- Analyse von Buchungssätzen,
- Unterstützung einer Due Diligence,
- Zusammenfassung umfangreicher Unterlagen oder
- Erstellung eines ersten Vertragsentwurfs.
Hier produziert die KI bereits Inhalte, auf welche die weitere fachliche Tätigkeit aufbaut.
Genau hier entsteht ein häufig unterschätztes Risiko: Sprachmodelle können überzeugend formulierte, aber sachlich falsche Informationen erzeugen. Bei juristischen Recherchen können beispielsweise nichtexistierende Urteile, falsche Gesetzesbestimmungen oder unzutreffende Schlussfolgerungen ausgegeben werden.
Für die berufliche Sorgfaltspflicht bedeutet dies: Die KI darf recherchieren oder einen Entwurf erstellen. Die fachliche Verantwortung für das Ergebnis bleibt aber beim Treuhänder.
Eine blosse Übernahme der KI-Ausgabe genügt nicht. Quellen, wesentliche Aussagen und Berechnungen müssen zumindest plausibilisiert und – soweit sie für das Mandat entscheidend sind – anhand verlässlicher Primärquellen überprüft werden.
Das Bundesgericht würde bei einem Steuerberater beispielsweise weiterhin erwarten, dass dieser die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung beherrscht. Die Verwendung eines Sprachmodells ändert daran nichts.
Stufe 3: KI beeinflusst fachliche Entscheidungen
Deutlich höher sind die Anforderungen, wenn ein KI-System nicht mehr nur Informationen vorbereitet, sondern fachliche Entscheidungen beeinflusst.
Denkbar sind beispielsweise:
- automatisierte Compliance-Bewertungen,
- Risikoklassifizierungen von Kunden,
- Analysen der Bonität,
- automatisierte steuerliche Empfehlungen oder
- KI-gestützte Freigaben von Geschäftsvorgängen.
Hier verschiebt sich die Rolle der KI vom Assistenten zum Entscheidungsvorbereiter.
Damit steigt auch das Risiko. Ein falscher Textentwurf kann relativ einfach korrigiert werden. Eine fehlerhafte Risikoklassifikation kann dagegen unmittelbar zu einer falschen fachlichen Entscheidung führen.
Der Treuhänder muss deshalb verstehen können, auf welcher Grundlage das System zu seinem Ergebnis gelangt, welche Grenzen es besitzt und ob das Ergebnis im konkreten Fall fachlich vertretbar ist.
Die Faustregel lautet:
Je näher die KI an die fachliche Kernentscheidung gelangt, desto intensiver muss die menschliche Kontrolle sein.
Bei entscheidungsnahen Anwendungen genügt eine oberflächliche Plausibilitätskontrolle daher nicht mehr. Erforderlich ist eine eigenständige fachliche Beurteilung durch eine entsprechend qualifizierte Person.
Stufe 4: Wenn die KI den Treuhänder faktisch ersetzt
Problematisch wird es schliesslich, wenn die KI das Mandat weitgehend autonom bearbeitet und der Treuhänder ihr Ergebnis selbst nicht mehr beurteilen kann.
Beispiele wären:
- vollständig automatisierte fachliche Mandatsbearbeitung,
- autonome Vermögensdispositionen,
- automatische Entscheidung über wesentliche Rechtspositionen eines Kunden oder
- Verwendung eines Systems, dessen Ergebnisse der zuständige Treuhänder fachlich nicht mehr überprüfen kann.
Dann stellt sich nicht mehr die Frage, wie der Treuhänder die KI kontrolliert, sondern ob überhaupt noch eine ernsthafte menschliche Kontrolle vorhanden ist.
Gerade das sogenannte Automation Bias ist hierbei relevant: Menschen tendieren dazu, automatisiert erzeugten Empfehlungen übermässig zu vertrauen. Der europäische Gesetzgeber hat dieses Problem ausdrücklich erkannt. Für Hochrisiko-KI verlangt der AI Act deshalb eine wirksame menschliche Aufsicht. Die verantwortlichen Personen müssen unter anderem die Fähigkeiten und Grenzen des Systems verstehen, dessen Ergebnisse richtig interpretieren und erforderlichenfalls die Ausgabe ignorieren, übersteuern oder rückgängig machen können.
Für das schweizerische Auftragsrecht lässt sich daraus ein sinnvoller Sorgfaltsgedanke ableiten: Wer ein KI-Ergebnis fachlich nicht beurteilen kann, sollte darauf keine wesentliche Mandatsentscheidung abstützen.
Was hat der europäische AI Act mit einem Schweizer Treuhänder zu tun?
Die Schweiz verfügt derzeit noch nicht über ein mit dem EU AI Act vergleichbares umfassendes KI-Gesetz. Der Bundesrat verfolgt einen stärker sektoriellen Ansatz und hat das EJPD beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage für neue Regeln vorzubereiten. Diese soll insbesondere Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht erfassen.
Der EU AI Act – Verordnung (EU) 2024/1689 ist für Schweizer Unternehmen dennoch relevant.
Einerseits kann er Schweizer Unternehmen unmittelbar erfassen. Nach Art. 2 AI Act können unter bestimmten Voraussetzungen auch Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten erfasst werden, insbesondere wenn der Output des KI-Systems in der EU verwendet wird. Auch die offizielle Schweizer Auslegeordnung weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass der AI Act zwar grundsätzlich nicht für die Schweiz gilt, aber Schweizer Akteure erfassen kann, wenn sie im EU-Binnenmarkt in seinen Anwendungsbereich fallen.
Andererseits liefert der AI Act einen hilfreichen Orientierungsrahmen für einen professionellen Umgang mit KI.
Besonders interessant für Treuhandunternehmen ist Art. 4 AI Act zur KI-Kompetenz («AI Literacy»). Anbieter und Betreiber müssen Massnahmen treffen, damit Mitarbeitende, die mit KI-Systemen arbeiten, über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Dabei sind unter anderem technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der konkrete Einsatzkontext zu berücksichtigen.
Das passt zum schweizerischen Sorgfaltsgedanken: Ein Unternehmen sollte Mitarbeitenden nicht einfach ein KI-Werkzeug zur Verfügung stellen, ohne gleichzeitig festzulegen, wofür es eingesetzt werden darf, welche Risiken bestehen und wie Ergebnisse zu kontrollieren sind.
Nicht jede KI ist nach dem AI Act eine «Hochrisiko-KI»
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung notwendig. Der AI Act verfolgt zwar einen risikobasierten Ansatz. Das bedeutet aber nicht, dass jede fachlich bedeutsame Anwendung eines Treuhänders automatisch ein «Hochrisiko-KI-System» im Rechtssinn darstellt.
Die Einstufung als Hochrisiko-KI richtet sich nach den konkreten Voraussetzungen von Art. 6 und den Anhängen des AI Act. Daneben kennt der AI Act verbotene Praktiken nach Art. 5 sowie besondere Transparenzpflichten nach Art. 50. Beispielsweise unterliegen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte und Deepfakes Transparenzanforderungen; ein Deepfake ist deshalb aber nicht automatisch ein Hochrisiko-KI-System.
Für Treuhänder sind deshalb zwei unterschiedliche Prüfungen sinnvoll:
Erstens: Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für das konkrete KI-System?
Zweitens: Wie hoch ist unabhängig davon das Risiko des KI-Einsatzes für die sorgfältige Erfüllung meines konkreten Mandats?
Gerade die zweite Frage führt zurück zu Art. 398 OR.
Datenschutz: Was gebe ich eigentlich in die KI ein?
Die Sorgfaltspflicht endet nicht bei der fachlichen Richtigkeit des Outputs.
Treuhänder arbeiten regelmässig mit Informationen über Einkommen, Vermögen, Steuern, Geschäftszahlen, Mitarbeitende oder Vertragsverhältnisse. Entsprechend kritisch kann es sein, solche Informationen in externe KI-Systeme einzugeben.
Der EDÖB weist ausdrücklich darauf hin, dass das Schweizer Datenschutzgesetz auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Werden Personendaten bearbeitet, müssen insbesondere die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Treu und Glauben sowie der Datenrichtigkeit eingehalten werden.
Vor der Eingabe von Mandantendaten in ein KI-System sollte deshalb geklärt werden:
Wo werden die Daten verarbeitet? Werden Eingaben gespeichert? Werden sie für das Training des Modells weiterverwendet? Wer kann darauf zugreifen? Erfolgt eine Bekanntgabe ins Ausland? Können die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden?
Der EDÖB empfiehlt Nutzern ausdrücklich, vor der Eingabe von Texten oder dem Hochladen von Bildern zu prüfen, zu welchen Zwecken diese Daten bearbeitet werden. Unternehmen müssen ihrerseits sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Aus einem scheinbar harmlosen Prompt kann deshalb ein Compliance-Problem werden.
Transparenz gegenüber dem Mandanten
Nicht jeder Einsatz eines KI-Werkzeugs muss zwangsläufig gegenüber dem Mandanten offengelegt werden. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer KI-gestützten Rechtschreibkorrektur und einem System, das eine wirtschaftlich bedeutsame Risikobeurteilung über den Mandanten erstellt.
Je stärker KI die eigentliche Fachleistung oder eine Entscheidung beeinflusst, desto gewichtiger wird die Frage der Transparenz.
Für Treuhandunternehmen empfiehlt sich deshalb eine abgestufte Regelung. Der gewöhnliche unterstützende Einsatz von KI kann beispielsweise in Mandatsbedingungen oder internen Richtlinien geregelt werden. Bei Anwendungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Mandanten haben oder besonders sensible Datenbearbeitungen beinhalten, kann dagegen eine weitergehende Information oder – abhängig von der konkreten rechtlichen Konstellation – eine Zustimmung erforderlich sein.
Entscheidend ist auch hier nicht das Etikett «KI», sondern die konkrete Verwendung.
Vier Fragen vor jedem KI-Einsatz
Für die Praxis lässt sich die Sorgfaltspflicht auf vier Kontrollfragen reduzieren:
- Welche Daten gebe ich ein?
Enthält der Prompt Personendaten, Steuerinformationen, Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Mandatsinformationen?
- Kann ich erklären, was die KI macht?
Je bedeutender das Ergebnis für den Mandanten ist, desto wichtiger ist die Nachvollziehbarkeit der Bearbeitung.
- Kann ich das Ergebnis fachlich kontrollieren?
Wer nicht beurteilen kann, ob eine KI-Ausgabe richtig oder falsch ist, sollte sie nicht zur Grundlage einer wesentlichen Mandatsentscheidung machen.
- Wer entscheidet am Ende?
Bei fachlich relevanten Entscheidungen sollte die Antwort eindeutig sein: eine dafür qualifizierte Person – nicht die Maschine.
Diese Überlegungen entsprechen auch dem Grundgedanken des AI Act. Bei Hochrisiko-Systemen verlangt Art. 26 beispielsweise, dass die menschliche Aufsicht Personen übertragen wird, die über die notwendige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen.
Fazit: KI einsetzen – aber die Verantwortung nicht auslagern
KI und berufliche Sorgfaltspflicht stehen nicht im Widerspruch. Im Gegenteil: Richtig eingesetzt kann KI die Qualität und Effizienz treuhänderischer Dienstleistungen erhöhen.
Der entscheidende Punkt ist die Rollenverteilung.
Die KI kann formulieren, recherchieren, strukturieren, vergleichen und analysieren. Der Treuhänder muss aber dort selbst beurteilen und entscheiden, wo seine berufliche Fachkompetenz geschuldet ist.
Aus Art. 398 OR lässt sich deshalb keine generelle Pflicht ableiten, auf KI zu verzichten. Ebenso wenig erlaubt der Einsatz moderner Technologie jedoch, die eigene Sorgfaltspflicht an einen Algorithmus auszulagern.
Für die Praxis ergibt sich ein einfaches Prinzip:
Je grösser der mögliche Schaden für den Mandanten, je sensibler die verwendeten Daten und je näher die KI an die fachliche Kernentscheidung gelangt, desto höher müssen die Anforderungen an Kompetenz, Transparenz und menschliche Kontrolle sein.
Der AI Act bringt diesen Gedanken mit seinen Anforderungen an KI-Kompetenz und menschliche Aufsicht regulatorisch auf den Punkt. Für Schweizer Treuhänder kann dies – auch wenn der AI Act im konkreten Fall nicht unmittelbar anwendbar ist – bereits heute ein sinnvoller Massstab für einen professionellen und sorgfältigen KI-Einsatz sein.
Quellen und weiterführende Informationen
- Schweizerisches Obligationenrecht, insbesondere Art. 398 OR – Fedlex
- Bundesgericht, Urteil 4C.316/2001 vom 7. Februar 2002 zur Sorgfaltspflicht des Steuerberaters
- EU AI Act – Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex
- Bundesamt für Justiz: Künstliche Intelligenz und Schweizer Regulierungsansatz
- EDÖB: KI und Datenschutz
- EDÖB: Künstliche Intelligenz im Alltag – konkrete Beispiele und Datenschutz
Der Beitrag wurde vom Autoren Anhand der Unterrichtsunterlagen zum Zertifikatskurs IT-Recht und KI im Treuhandalltag mit Zuhilfenahme von ChatGPT Version 5.6 am 4. September 2026 erstellt. Dieser Blogbeitrag stellt eine allgemeine rechtliche Einordnung dar und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
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Autor
André Henri Kuhn
MLaw, MBA
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