Berichterstattung im Zusammenhang mit Art. 725 OR ff.:
Ausgewählte Fragen und Antworten
Mit den jüngsten Aktienrechtsänderungen wurde das Schweizer Aktienrecht an die heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst. Diese Gesetzesreform brachte zahlreiche Neuerungen für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Unternehmensformen mit sich. Gleichzeitig wurden die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Art. 725 OR ff. überarbeitet, wodurch verstärkte finanzielle Verantwortung der Unternehmensleitung und zusätzliche Handlungspflichten in Fällen von drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust oder Überschuldung eingeführt wurden. In diesem Beitrag werden ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattung im Kontext von Art. 725 OR ff. behandelt.
Frage 1: Welchen Einfluss hat eine drohende Zahlungsunfähigkeit auf die Berichterstattung des zugelassenen Revisors bei einer eingeschränkten Revision?
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit erfordert von der Unternehmensleitung eine verstärkte Überwachung der Liquidität und die Einleitung entsprechender Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Revisionsstellen haben im Rahmen der Abschlussprüfung diesbezüglich keine direkten Prüf- und Anzeigepflichten. Sie muss aber wie bis anhin zwingend die Annahme der Fortführungsfähigkeit der Unternehmenstätigkeit prüfen. Die Beurteilung der Unternehmensfortführung bleibt Aufgabe der Unternehmensleitung. Wenn erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit bestehen, muss der Revisor umfassende Prüfungshandlungen durchführen und unter anderem Unterlagen prüfen, welche die Annahme der Unternehmensleitung plausibilisieren. Im Revisionsbericht wird mit einem Zusatz und einem Verweis auf den Anhang auf die erhebliche Unsicherheit der Unternehmensfortführung aufmerksam gemacht. Die Veröffentlichung dieser erheblichen Unsicherheiten im Anhang des Jahresabschlusses ist erforderlich.
Frage 2: Hat der zugelassene Revisor im Rahmen einer eingeschränkten Revision gemäss Art. 725a Abs. 2 OR weitere Pflichten, wenn der Jahresabschluss eine Überschuldung zeigt oder es Anlass zu begründeter Besorgnis gibt?
Wenn der zugelassene Revisor während der Prüfung der Jahresrechnung einer Gesellschaft im Opting-out feststellt, dass der Abschluss eine Überschuldung zeigt oder begründete Besorgnis aufkommt, hat er die Pflicht, dies im Bericht zu vermerken. In der Praxis ist man sich nicht einig, ob der zugelassene Revisor darüber hinaus die Verpflichtung zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Benachrichtigung des Gerichts hat. Diesbezüglich herrscht noch Rechtsunsicherheit.
Frage 3: Welche Berichtsvorlage ist für die eingeschränkte Revision nach Art. 725a Abs. 2 OR anzuwenden?
Für die eingeschränkte Revision gemäss Art. 725a Abs. 2 OR ist das Berichtsbeispiel Nr. 17 des Schweizer Standards zur Eingeschränkten Revision (Ausgabe 2022) relevant. Bitte beachten Sie, dass der Wortlaut dieses Berichtsbeispiels im März 2023 überarbeitet wurde (siehe Dokumentenablage im Mitgliederbereich auf der Website von TREUHAND│SUISSE).
Frage 4: Ab wann sind die Pflichten von Art. 725a OR anzuwenden?
Die Pflichten gemäss Art. 725a OR gelten seit dem 1. Januar 2023. Dies betrifft alle Jahresabschlüsse, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Generalversammlung genehmigt wurden.
Frage 5: Was passiert, wenn ein Unternehmen (Opting-out) dieser Prüfungspflicht nicht nachkommt?
Es gibt noch keine einschlägige Rechtsprechung, aber die Vernachlässigung dieser Pflicht könnte den Verwaltungsrat einer Verantwortlichkeitsklage und zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzen. Zudem könnten Beschlüsse der Generalversammlung in Bezug auf die Jahresrechnung für nichtig erklärt werden, falls der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsbericht fehlt.
Frage 6: Welche Berichtsvorlage ist für die Prüfung des Zwischenabschlusses nach Art. 725b Abs. 2 OR anzuwenden?
Die entsprechenden Berichtsbeispiele (Berichtsbeispiele 17 und 18) finden sich im Schweizer Prüfungshinweis 10 von EXPERTsuisse.
Frage 7: Was passiert, wenn eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle gemäss beiden Zwischenabschlüssen überschuldet ist, der Verwaltungsrat untätig bleibt und keine ausreichenden Rangrücktritte vorliegen?
Werden die Zwischenabschlüsse auftragsgemäss durch einen zugelassenen Revisor geprüft, wird dieser dem Verwaltungsrat diese Pflichtwidrigkeit anzeigen. Bleibt der Verwaltungsrat untätig, obliegen dem zugelassenen Revisor im Rahmen der Prüfung der Zwischenabschlüsse die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle gem. Art. 725b Abs. 5 OR. Der zugelassene Revisor ist folglich verpflichtet, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Fazit
Die revidierten Bestimmungen des Aktienrechts legen einen besonderen Fokus auf die Liquidität von Gesellschaften in Sanierungsfällen. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung sind in der Pflicht, die Liquidität des Unternehmens ständig zu überwachen und entsprechende Massnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. Gesellschaften mit Opting-out haben zudem die Pflicht, ihre Jahresrechnung von einem zugelassenen Prüfer prüfen zu lassen, wenn ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung bzw. Besorgnis einer Überschuldung besteht. In einigen Fällen herrscht noch Rechtsunsicherheit, weshalb Revisionsunternehmen in der Auftragsbestätigung die geltenden Vorschriften zur eingeschränkten Revision klar festhalten sollten
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Autorin
Daniela
Salkim
Audit Treuhand AG
dipl. Wirtschaftsprüferin, Mitglied SIFER
dipl. Wirtschaftsprüferin, Mitglied SIFER